Einstimmiger Zuschlag für die Schwalinger Pachtinteressenten (Gäste sind ohne Stimmrecht)
Über die Verpachtung in der Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Verpachtet wird das Jagdausübungsrecht, ein Bestandteil des Jagdrechtes. Das Jagdrecht selbst, das mit dem Grundeigentum rechtlich untrennbar verbunden ist, verbleibt bei den Grundeigentümern, den Jagdgenossen. Das Jagdausübungsrecht wird in der Regel für einen Zeitraum von 9 Jagdjahren (1.4.-31.3.) verpachtet. Bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes wird ausschließlich dieses Recht verpachtet. Verpachtet wird also nicht die Fläche des Gemeinschaftliche Jagdbezirkes selbst, nicht die Landschaft, nicht das frei lebende Wild im Jagdbezirk - hieran erwirbt der Jagdpächter durch den Jagdpachtvertrag keine Rechte. Das verpachtete Jagdausübungsrecht erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von jagdbarem Wild durch den Jagdpächter. Es umfasst auch das Recht auf Aneignung des erlegten oder gefangenen Wildes, von Fallwild oder Abwurfstangen und die Eier von Federwild. Der Jagdpächter erwirbt mit der Aneignung das Eigentum daran. Verpachtet wird das Jagdausübungsrecht innerhalb des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft. Hierzu gehören auch die befriedeten Bezirke, obwohl auf ihnen die Jagd nicht ausgeübt werden darf. Grundlage der Verpachtung ist die Revierkarte des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Jagdpachtinteressenten müssen im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und diesen bei Pachtantritt für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren besessen haben. Mehr zum Thema “Über den wichtigen Unterschied zwischen Jagd und Jagdausübungsrecht” ... mehr... Die Jagdgenossenschaftsversammlung entscheidet durch Beschluss die Form der Verpachtung und den Zuschlag. Nach derzeitigem Stand des Jagdrechtes (Bundesjagdgesetz und Niedersächsisches Jagdgesetz) und der Satzung der Jagdgenossenschaft Schwalingen vom 27.4.2005 sind die notwendigen Entscheidungen/ Beschlussfassungen zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes der Jagdgenossenschaftsversammlung vorbehalten. Der Jagdvorstand hat die Aufgabe, durch Einladung, Tagesordnung und inhaltlicher Vorbereitung dafür zu sorgen, dass die Mitgliederversammlung die erforderlichen Beschlüssen für die Verpachtung rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Pachtvertrages beraten und fassen kann. erst der Beschluss über die Form der Verpachtung Die Mitgliederversammlung beschließt auf Einladung des Jagdvorstandes, ob das Jagdausübungsrecht im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch öffentliche Ausbietung oder freihändig neu zu verpachten ist oder ob statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Versammlung kann als Rahmenbedingung auf Antrag beschließen, dass als Pachtbewerber/- bewerberinnen nur Mitglieder der Jagdgenossenschaft zugelassen sind. Die Mitgliederversammlung legt durch Beschluss die Pachtbedingungen fest, die bei der Neuverpachtung gelten sollen, z.B. Pachtpreis, Regelungen zur Wildschadenverhütung und zum Wildschadenersatz, Begrenzung der Jagderlaubnisscheine, Regelungen zur Ausübung der Jagd und der Hege, Sonderkündigungsrechte usw. Vorschläge für Pachtbedingungen können von Jagd- genossen/Grundeigentümern oder dem Jagdvorstand in die Versammlung eingebracht werden. Pachtverlängerung: Beschließt die Mitgliederversammlung die Pachtverlängerung, wird nur die Dauer des laufenden Pachtvertrages verlängert, der sonstige Inhalt des Pachtvertrages bleibt unverändert. Kleinere Veränderungen sind dabei erlaubt, wie z.B. Änderung des Pachtpreises oder der Wechsel in der Pächtergemeinschaft. Öffentliche Ausbietung: Beschließt die Mitgliederversammlung die öffentliche Ausbietung, obliegt es dem Jagdvorstand, durch öffentliche Ausschreibung des Jagdausübungsrechtes im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Angebote von Interessenten anzufordern. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Pachtbedingungen, wie von der Mitgliederversammlung festgelegt, in der Ausschreibungen aufgeführt werden. Nach Ablauf der Gebotsfrist wertet der Jagdvorstand die Gebote aus und legt sie einer zweiten Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Zuschlag vor. Freihändige Vergabe: Beschließt die Mitgliederversammlung die freihändige Vergabe zu den von ihr festgelegten Pachtbedingungen (siehe oben), können Pachtinteressenten ihre Angebote unmittelbar dem Jagdvorstand zuleiten, der sie der Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Zuschlag vorlegt. Ggfs. kann dann die Entscheidung über den Zuschlag von der Mitgliederversammlung noch in derselben Sitzung getroffen werden, soweit das in der betreffenden Einladung als Tagesordnungspunkt bereits vorgesehen ist. dann der Beschluss über den Zuschlag Die Mitgliederversammlung beschließt auf Einladung des Jagdvorstandes, mit welchem konkreten Pachtinteressenten das Pachtverhältnis begründet / der Pachtvertrag geschlossen werden soll. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die sich selbst um die Pacht des Jagdausübungsrechtes im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk beworben haben, dürfen in Niedersachsen an der Beratung und an der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Vergabe der Jagdpacht teilnehmen. Sie sind also nicht wegen möglicher Interessenkonflikte von einer Stimmabgabe ausgeschlossen, sondern dürfen ausdrücklich sich selbst als zukünftige Jagdpächter wählen. Es ist die Wahrnehmung des mit Grund und Boden untrennbar verbundenen Jagdrechtes. Ist der Pachtinteressent jedoch Vorstandsmitglied der Jagdgenossenschaft, dann darf er allerdings an der Beschlussfassung nicht mitwirken: Dem Vorstand ist als Rechtsvertreter der Jagdgenossenschaft grundsätzlich nicht erlaubt, an Verträgen mit sich selbst mitzuwirken Über das vorgegebene Verfahren bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ... mehr... Kann keiner der Pachtinteressenten bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die “doppelte Mehrheit” auf sich vereinigen, so ist kein Verpachtungsbeschluss zustande gekommen, d.h. die Verpachtung ist zunächst gescheitert. In diesem Fall müssten die Angebote der Pachtinteressenten bzw. die Beschlussvorlagen des Jagdvorstandes überarbeitet und der Mitgliederversammlung erneut zur Entscheidung über den Zuschlag vorgelegt werden. Scheitert die Neuverpachtung nachhaltig, stellt die Jagdbehörde eine ordnungsgemäße Bejagung des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zu Lasten der Jagdgenossenschaft sicher - soweit nicht die Mitgliederversammlung dessen Bewirtschaftung auf eigene Kosten vorzieht und beschließt. abschließend der Pachtvertrag Hat die Mitgliederversammlung einen gültigen Beschluss über den Zuschlag der Jagdverpachtung gefasst, steht der Abschluss des Pachtvertrages der Jagdgenossenschaft mit dem Jagdpächter bzw. der Pächtergemeinschaft an. Der Jagdpachtvertrag wird vom Jagdvorstand anhand der Pachtbedingungen vorbereitet, die Gegenstand des Beschlusses über den Zuschlag waren. Die Mitgliederversammlung kann sich auf Antrag die Genehmigung des Jagdpachtvertrages vor rechtskräfitger Unterzeichnung durch den Jagdvorstand vorbehalten. Beim rechtskräftigen Abschluss des Jagdpachtvertrages vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft. Zum Abschluss sind nur alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinsam berechtigt, d.h. alle Mitglieder müssen den Jagdpachtvertrag unterzeichnen, um ihn für die Jagdgenossenschaft rechtswirksam werden zu lassen. In der Jagdgenossenschaft Schwalingen gehören 6 Personen/Funktionen dem Vorstand an. Der Jagdpächter bestätigt den Jagdpachtvertrag durch Unterschrift. Bei Pächtergemein-schaften müssen alle Mitpächter die Unterschrift leisten, da sie gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der Pachtbedingungen haften. Das bedeutet, dass jedes einzelnen Mitglied der Pächtergemeinschaft für die Einhaltung der Verpflichtungen seiner und auch aller anderen Mitpächter haftet.
§ ?