Gemeinschaftlicher Jagdbezirk -
wo darf der Jäger jagen
... und wo nicht ?
Ein Jäger, der das Jagdausübungsrecht in einem Jagdrevier pachtet, hat viele Voraussetzungen zu erfüllen und
eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften zu beachten, die die Jagd und Jagdausübung regeln. Er benötigt z.B. einen
Jagdschein, einen Waffenschein, er unterliegt der Jagdsteuer und der berufsgenosschenschaftlichen
Versicherungspflicht.
Wenn das alles erfüllt ist, darf dann der Jäger überall in dem gepachteten Revier jagen ? Im Prinzip ja, könnte
man mit Radio Eriwan sagen. Denn - eben nur “im Prinzip”: In einigen Teilen des Reviers ruht nämlich die Jagd,
d.h. sie darf nicht ausgeübt werden. Auch unter bestimmten Bedingungen ist die Jagdausübung gänzlich unzulässig.
Gut zu wissen - nicht nur für Jäger ...
Die rechtlichen Einschränkungen der Jagdausübung und deren Wirkung zu kennen, ist nicht nur für den Jäger
von besonderer Bedeutung. Auch für die Jagdgenossen und ansässigen Bürger, Erholungsuchende und Naturnutzer
ist es für ein gutes Einvernehmen mit dem Jäger hilfreich, in diesem Themen informiert zu sein.
Örtliches Jagdverbot.
Der Jäger darf die Jagd nicht ausüben, wenn zum Zeitpunkt der Schussabgabe Gefahr für andere
Menschen besteht oder die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird. So ist es im
Bundesjagdgesetz geregelt. Es besteht demnach kein unbedingtes Jagdverbot, sondern die Jagd ist fallweise
unzulässig.
Die Jagd kann also an Orten, die überlicherweise von Menschen besucht werden, zulässig sein, wenn
niemand in der Nähe ist. Dagegen kann sie mitten im Wald unzulässig sein, wenn Menschen konkret gefährdet
werden könnten.
Unter Beachtung dieser Regel darf der Jäger also auch in der Nähe von Ortschaften und an öffentlichen
Straßen und Wegen die Jagd ausüben.
Befriedete Bezirke.
Die Fläche des Revieres, das vom Jäger zur Ausübung des Jagd gepachtet wird, unterliegt in
Deutschland bundes- bzw. landesjagdgesetzlichen Einschränkungen, nach denen der Jäger in bestimmten
Bereichen oder Bezirken des Reviers die Jagd nicht ausüben darf, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit,
Ruhe und Ordnung: Die befriedeten Bezirke. Dort ruht das Jagdausübungsrecht. Jagdruhe bedeutet ein
absolutes örtliches, sachliches und zeitliches Verbot der Jagdausübung auf der Friedfläche.
Das Verbot jeglicher Jagdhandlung in befriedeten Bezirken umfasst auch den Jagdschutz. Daher ist dem
Jäger dort auch das Töten von wildernden Katzen und Hunden generell verboten. Es kann auch nicht im
Einzelfall gestattet werden.
Bei Jagdgenossenschaften sind und bleiben die befriedeten Bezirke Bestandteil des
Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, der vom Jäger zur Ausübung der Jagd gepachtet wird- obwohl in
ihnen die Jagdausübung ruht. Sie gehören natürlich nicht zur “bejagbaren Fläche” des Jagdbezirkes.
Die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum befriedeten Bezirk des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes hat
für dessen Eigentümer erhebliche Rechtsfolgen: Eigentümer befriedeter Flächen sind, bezogen auf diese
Flächen, nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft. Daher sind sie von der Nutzung ihres Jagdrechtes
ausgeschlossen, d.h. sie haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Zahlung eines Pachtzinsanteiles für
ihr befriedetes Grundstück. Entsprechend steht ihnen auch kein Ersatz für Wildschäden zu, die ggfs. an
diesem Grundstück entstehen.
Gesetzlich befriedete Bezirke:
1.
Gebäude.
Befindet sich das Gebäude jedoch in einem baulichen Zustand, dass es nicht mehr geeignet
oder bestimmt ist, auch nur vorübergehend dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen, kann es nicht als befriedet angesehen werden.
2.
Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind.
Durch eine Umfriedung ist eine Grundfläche begrenzt, wenn z.B. durch Zäune, Hecken,
Mauern oder anderen geeigneten Hindernisse erkennbar gemacht ist, dass Fremde keinen
ungehinderten Zutritt haben sollen. Es muss sich dabei nicht um ein schwer zu
überwindendes Hindernis handeln.
3.
eingefriedete Campingplätze
4.
Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
5.
Friedhöfe
6.
alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile
Dabei kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die Grundstücke müssen nicht
unbedingt in einem Bebauungsplan ausgewiesen sein.
7.
Gehege, in denen nicht herrenlose Tiere von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen,
a) zur Schau gestellt werden (Schaugehege)
b) zur Zucht, zur Fleisch- und Pelzgewinnung, zur Überwinterung, zur Absonderung,
zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten werden (Sondergehege)
In den obigen Kraft Gesetzes befriedeten Bezirken, außer in Gebäude (Nr.1) und Gehegen (Nr.7), kann die
Jagdbehörde eine beschränkte Jagdausübung durch eine zur Jagd befugte Person gestatten, soweit die
öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Das kann nur der Grundstückseigentümer selbst sein, soweit
er Jagdscheininhaber ist oder ein von ihm beauftragter und benannter Jagdscheininhaber. (Hierdurch
wird das betreffende Grundstück aber nicht zur “bejagbaren Fläche” und dessen Eigentümer wird auch
nicht Jagdgenosse/Mitglieder der Jagdgenossenschaft.)
Befriedung durch Verwaltungsakt:
Die Jagdbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Grundstücke folgender Art ganz oder teilweise zu
befriedeten Bezirken erklären
1.
vollständig eingefriedete Grundflächen
Hierbei muss es sich um eine Grundfläche handelt, die z.B. durch einen Zaun umfriedet und
wilddicht abgeschlossen ist. Im Außenbereich gelegene eingezäunte Baumschulkulturen sind
damit jedoch nicht gemeint.
2.
öffentliche Anlagen
Hierunter fallen z.B. im Außenbereich gelegene Parks, Kurgärten, Spielplätze oder auch
bewirtschaftete Baggerseen.
3.
Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende
Gewässer einschließlich der darin eingelagerten Inseln
4.
Sportplätze
5.
Golfplätze
Strafrechtlich bewehrt.
Wer in einem befriedeten Bezirk unerlaubt die Jagd ausübt ohne der Grundstückseigentümer zu sein,
begeht nach dem deutschen Strafrecht Jagdwilderei. Sie wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
geahndet.
Übt der Eigentümer eines befriedeten Grundstückes eine Jagdhandlung unerlaubt aus, macht er sich
einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Sie wird mit einer Geldbuße geahndet.
Merkblatt des ZJEN
Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V.