Über die Beschlussfassung in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
Organe der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand. Die
Jagdgenossenschaftsversammlung ist das oberste Organ, dem eine umfassende Zuständigkeit für alle
Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft zukommt.
Dem Beschluss durch die Jagdgenossenschaftsversammlung vorbehalten
Nach derzeitigem Stand des Jagdrechtes (Bundesjagdgesetz und Niedersächsisches Jagdgesetz) und der Satzung der
Jagdgenossenschaft Schwalingen vom 27.4.2005 sind dem Beschluss durch die Jagdgenossenschaftsversammlung
vorbehalten (entsprechend der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften des Niedersächsischen Jagdgesetzes):
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Entscheidungen, die die Gestalt des Jagdbezirkes betreffen (Angliederung, Abtrennung oder Austausch
von Grundflächen, Teilung, Zusammenlegung),
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die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9 [BJagdG], über eine
Nichtverpachtung (z.B. Ruhenlassen der Jagd) sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages
bei der Jagdverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Jagdvorstand delegiert
wird, (zum Verfahren der Verpachtung ... mehr...)
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die Entscheidung über die Verwendung des Jagdertrages,
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die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Jagdvorstandes,
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die jährliche Neuwahl von einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, die nicht dem Vorstand
angehören,
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die Entscheidung über eine pauschale Abgeltung der Auslagen des Vorstandes,
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Änderung der Satzung,
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Umlagen nach § 29 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes [Wildschadenersatz, soweit er nicht vom Jagdpächter zu
leisten ist oder geleistet wird]
Doppelte Mehrheit
Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen
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sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(Stimmen/Personenmehrheit)
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als auch der Mehrheit des Flächeninhalts der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen
(Flächenmehrheit):
Das Prinzip der sogenannten “doppelten Mehrheit”.
Das Erfordernis der “doppelten Mehrheit” gilt für alle Abstimmungen in der Jagdgenossenschaft, auch für
Wahlen. Dadurch soll eine ausgewogenen Berücksichtigung der Eigentümer und ihrer Grundflächen gesichert
werden. Entscheidungen der Jagdgenossenschaften sollen weder von einigen wenigen Eigentümern großer
Grundflächen noch von einer Vielzahl von Eigentümern kleiner Grundflächen allein bestimmt werden.
Keine Mindestzahl
Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen. Ihre
Beschlussfähigkeit erfordert nicht, dass eine bestimmte Zahl von Jagdgenossen anwesend ist. Eine
ordnungsgemäß einberufene Jagdgenossenschaftsversammlung kann ohne Rücksicht darauf, wie gut oder
schlecht sie besucht ist, wirksame Beschlüsse für alle Jagdgenossen fassen. Die Jagdgenossenschafts-
versammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Offen oder geheim
Beschlussfassungen und Abstimmungen erfolgen in der Jagdgenossenschaftsversammlung offen. Fordert jedoch
mindestens ein Viertel der anwesenden und vertretenen Mitglieder eine geheime Abstimmung, so ist dem zu
entsprechen. In diesem Fall erhält jeder anwesende oder vertretene Jagdgenosse einen Stimmzettel, auf dem die
Anzahl der durch ihn vertretenen Jagdgenossen, sowie die eigene und die vertretene Flächengröße vermerkt ist.
Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Jagdgenossen ausgezählt und
anschließend versiegelt.
Jagdkataster
Das gesetzliche Erfordernis der “doppelten Mehrheit” um einen Beschluss rechtswirksam werden zu lassen,
setzt daher ein vollständiges und aktuelles Jagdkataster voraus, das Auskunft darüber gibt, welche
Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft als Jagdgenosse/Mitglieder angehören und welche Grundflächen den
einzelnen Jagdgenossen zuzurechnen sind. Das Jagdkataster wird vom Jagdvorstand angelegt und geführt.
Interessenkollison
Ein Jagdgenosse ist von der Abstimmung in der Jagdgenossenschaftsversammlung ausgeschlossen, wenn die
Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm in der Jagdgenossenschaft betrifft. Der betreffende Jagdgenosse hat dann kein
Stimmrecht, er wird bei der Ermittlung der “Stimmen-/Personenmehrheit” und “Flächenmehrheit” als nicht
anwesend betrachtet.
Diese Regelung gilt nicht bei der Beschlussfassung zu Jagdverpachtungen ! In diesem Fall behält der
Jagdgenosse, der sich selbst um die Jagdpacht bewirbt, sein Stimmrecht: Es ist die Wahrnehmung des mit Grund
und Boden untrennbar verbundenen Jagdrechtes.
Ist der Pachtinteressent jedoch Vorstandsmitglied der Jagdgenossenschaft, dann darf er allerdings an der
Beschlussfassung nicht mitwirken: Dem Vorstand ist als Rechtsvertreter der Jagdgenossenschaft grundsätzlich
nicht erlaubt, an Verträgen mit sich selbst mitzuwirken.
Stimmen-/ Personenmehrheit
Jeder Jagdgenosse hat für seine Eigentümsfläche im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Stimme. Auf Größe oder
Qualität kommt es dabei nicht an. Hat eine Grundfläche mehrere Eigentümer, haben sie gemeinsam nur eine
Stimme.
Ein wirksamer Beschluss kommt bei der “Stimmen-/Personenmehrheit” zustande, wenn die einfache Mehrheit
der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen erreicht wird. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss
zustande.
Flächenmehrheit
Auch bei der “Flächenmehrheit” kommt ein wirksamer Beschluss zustande, wenn die einfache Mehrheit der bei
der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen erreicht wird. Bei gleicher Flächenzahl kommt kein Beschluss
zustande. Grundlage ist das vollständige und aktuelle Jagdkataster. Maßgeblich sind die Eigentumsverhältnisse
zum Zeitpunkt der Jagdgenossenschaftsversammlung.
Enthaltung ist “Nein”
Stimmt ein anwesender Jagdgenosse weder mit “Ja” noch mit “Nein”, dann liegt eine “Stimmenthaltung” vor. Er
muss also nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass er sich der Stimme enthält. Das führt bei der
Beschlussfassung, auch bei Wahlen, dazu, dass “Stimmenthaltungen” keine neutrale Wirkung haben: Sie wirken
als “Nein”-Stimme und unterstützen die Ablehnung des Abstimmungsgegenstandes.
Diese Regelung begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass das Bundesjagdgesetz jedem
Jagdgenossen eine besondere Verantwortung bei der Erfüllung der im Jagdrecht vorgeschriebenen
Verpflichtungen auferlegt (siehe §1 BJagdG). Das Gesetz erwartet von jedem Jagdgenossen, dass er sich bei
Abstimmungen..., für “Ja” oder “Nein” entscheidet.
Wirksamer Beschluss
Hat eine Beschlussvorlage oder ein Antrag sowohl die “Stimmen-/Personenmehrheit” als auch die
“Flächenmehrheit” erhalten, ist ein wirksamer Beschluss erreicht.
Gerichtliche Nachprüfung
Die Rechtsbeziehung zwischen der Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts und den einzelnen
Jagdgenossen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sieht also ein Jagdgenosse bei der Beschlussfassung in der
Jagdgenossenschaftsversammlung Normen verletzt, die der Wahrung seiner Mitglieds- und Mitwirkungsrechte
dienen, kann er sie einer gerichtlichen Nachprüfung im Verwaltungsrechtsweg unterziehen.