Einstimmiger Zuschlag für die Schwalinger Pachtinteressenten (Gäste sind ohne Stimmrecht) § ?
Über die Beschlussfassung in der Jagdgenossenschaftsversammlung. Organe der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist das oberste Organ, dem eine umfassende Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft zukommt. Dem Beschluss durch die Jagdgenossenschaftsversammlung vorbehalten Nach derzeitigem Stand des Jagdrechtes (Bundesjagdgesetz und Niedersächsisches Jagdgesetz) und der Satzung der Jagdgenossenschaft Schwalingen vom 27.4.2005 sind dem Beschluss durch die Jagdgenossenschaftsversammlung vorbehalten (entsprechend der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften des Niedersächsischen Jagdgesetzes): Entscheidungen, die die Gestalt des Jagdbezirkes betreffen (Angliederung, Abtrennung oder Austausch von Grundflächen, Teilung, Zusammenlegung), die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9 [BJagdG], über eine Nichtverpachtung (z.B. Ruhenlassen der Jagd) sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Jagdvorstand delegiert wird, (zum Verfahren der Verpachtung ... mehr...) die Entscheidung über die Verwendung des Jagdertrages, die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Jagdvorstandes, die jährliche Neuwahl von einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, die nicht dem Vorstand angehören, die Entscheidung über eine pauschale Abgeltung der Auslagen des Vorstandes, Änderung der Satzung, Umlagen nach § 29 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes [Wildschadenersatz, soweit er nicht vom Jagdpächter zu leisten ist oder geleistet wird] Doppelte Mehrheit Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Stimmen/Personenmehrheit) als auch der Mehrheit des Flächeninhalts der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen (Flächenmehrheit): Das Prinzip der sogenannten “doppelten Mehrheit”. Das Erfordernis der “doppelten Mehrheit” gilt für alle Abstimmungen in der Jagdgenossenschaft, auch für Wahlen. Dadurch soll eine ausgewogenen Berücksichtigung der Eigentümer und ihrer Grundflächen gesichert werden. Entscheidungen der Jagdgenossenschaften sollen weder von einigen wenigen Eigentümern großer Grundflächen noch von einer Vielzahl von Eigentümern kleiner Grundflächen allein bestimmt werden. Keine Mindestzahl Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen. Ihre Beschlussfähigkeit erfordert nicht, dass eine bestimmte Zahl von Jagdgenossen anwesend ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Jagdgenossenschaftsversammlung kann ohne Rücksicht darauf, wie gut oder schlecht sie besucht ist, wirksame Beschlüsse für alle Jagdgenossen fassen. Die Jagdgenossenschafts- versammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Offen oder geheim Beschlussfassungen und Abstimmungen erfolgen in der Jagdgenossenschaftsversammlung offen. Fordert jedoch mindestens ein Viertel der anwesenden und vertretenen Mitglieder eine geheime Abstimmung, so ist dem zu entsprechen. In diesem Fall erhält jeder anwesende oder vertretene Jagdgenosse einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der durch ihn vertretenen Jagdgenossen, sowie die eigene und die vertretene Flächengröße vermerkt ist. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Jagdgenossen ausgezählt und anschließend versiegelt. Jagdkataster Das gesetzliche Erfordernis der “doppelten Mehrheit” um einen Beschluss rechtswirksam werden zu lassen, setzt daher ein vollständiges und aktuelles Jagdkataster voraus, das Auskunft darüber gibt, welche Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft als Jagdgenosse/Mitglieder angehören und welche Grundflächen den einzelnen Jagdgenossen zuzurechnen sind. Das Jagdkataster wird vom Jagdvorstand angelegt und geführt. Interessenkollison Ein Jagdgenosse ist von der Abstimmung in der Jagdgenossenschaftsversammlung ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm in der Jagdgenossenschaft betrifft. Der betreffende Jagdgenosse hat dann kein Stimmrecht, er wird bei der Ermittlung der “Stimmen-/Personenmehrheit” und “Flächenmehrheit” als nicht anwesend betrachtet. Diese Regelung gilt nicht bei der Beschlussfassung zu Jagdverpachtungen ! In diesem Fall behält der Jagdgenosse, der sich selbst um die Jagdpacht bewirbt, sein Stimmrecht: Es ist die Wahrnehmung des mit Grund und Boden untrennbar verbundenen Jagdrechtes. Ist der Pachtinteressent jedoch Vorstandsmitglied der Jagdgenossenschaft, dann darf er allerdings an der Beschlussfassung nicht mitwirken: Dem Vorstand ist als Rechtsvertreter der Jagdgenossenschaft grundsätzlich nicht erlaubt, an Verträgen mit sich selbst mitzuwirken. Stimmen-/ Personenmehrheit Jeder Jagdgenosse hat für seine Eigentümsfläche im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Stimme. Auf Größe oder Qualität kommt es dabei nicht an. Hat eine Grundfläche mehrere Eigentümer, haben sie gemeinsam nur eine Stimme. Ein wirksamer Beschluss kommt bei der “Stimmen-/Personenmehrheit” zustande, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen erreicht wird. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Flächenmehrheit Auch bei der “Flächenmehrheit” kommt ein wirksamer Beschluss zustande, wenn die einfache Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen erreicht wird. Bei gleicher Flächenzahl kommt kein Beschluss zustande. Grundlage ist das vollständige und aktuelle Jagdkataster. Maßgeblich sind die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Jagdgenossenschaftsversammlung. Enthaltung ist “Nein” Stimmt ein anwesender Jagdgenosse weder mit “Ja” noch mit “Nein”, dann liegt eine “Stimmenthaltung” vor. Er muss also nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass er sich der Stimme enthält. Das führt bei der Beschlussfassung, auch bei Wahlen, dazu, dass “Stimmenthaltungen” keine neutrale Wirkung haben: Sie wirken als “Nein”-Stimme und unterstützen die Ablehnung des Abstimmungsgegenstandes. Diese Regelung begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass das Bundesjagdgesetz jedem Jagdgenossen eine besondere Verantwortung bei der Erfüllung der im Jagdrecht vorgeschriebenen Verpflichtungen auferlegt (siehe §1 BJagdG). Das Gesetz erwartet von jedem Jagdgenossen, dass er sich bei Abstimmungen..., für “Ja” oder “Nein” entscheidet. Wirksamer Beschluss Hat eine Beschlussvorlage oder ein Antrag sowohl die “Stimmen-/Personenmehrheit” als auch die “Flächenmehrheit” erhalten, ist ein wirksamer Beschluss erreicht. Gerichtliche Nachprüfung Die Rechtsbeziehung zwischen der Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts und den einzelnen Jagdgenossen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sieht also ein Jagdgenosse bei der Beschlussfassung in der Jagdgenossenschaftsversammlung Normen verletzt, die der Wahrung seiner Mitglieds- und Mitwirkungsrechte dienen, kann er sie einer gerichtlichen Nachprüfung im Verwaltungsrechtsweg unterziehen.