7
Das Jagdrecht mit der Hegepflicht und dem Jagdausübungsrecht  im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
Gemarkung
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
 sind untrennbar und ausschließlich mit dem Grundeigentum verbunden.  Das Jagdausübungsrecht kann an Jagdscheininhaber verpachtet werden (es ist die Verpachtung eines bestimmten Rechtes, nicht von Land !)  Die Bedingungen der Verpachtung legen die Grund- eigentümer=Jagdgenossen gemeinschaftlich fest.  Der Pächter kann vertraglich an der Hegepflicht der Jagdgenossen beteiligt werden.  Nach diesen Bedingungen (und den allgemein für das Jagen geltenden Regeln) darf der Jäger im Jagdbezirk die Jagd ausüben = jagen.
Auf den  „Punkt“  gebracht: JAGDGENOSSENSCHAFT SCHWALINGEN
© Jagdgenossenschaft Schwalingen - alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ohne Gewähr für die Richtigkeit