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Das Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk  es steht grundsätzlich der Jagdgenossenschaft zu.  es ist Aufgabe der Grundeigentümer=Jagdgenossen, das Jagdausübungsrecht gemeinschaftlich zu nutzen.  die Jagdgenossen bestimmen über die Art der Nutzung des Jagdausübungsrechtes:  Ruhenlassen der Jagd (grundsätzlich nicht gestattet)  auf eigene Rechnung (durch angestellten Jäger)  durch Verpachtung an Jagdscheinbesitzer (Jäger)  In diesem Fall steht dann das Jagdausübungsrecht allein dem Pächter zu (Jagdausübungsberechtigter, Jagdherr)  Die Jagdgenossen bestimmen die Bedingungen, zu denen eine Verpachtung ihres Jagdausübungsrechtes erfolgt. Die Hegepflicht des Jagdrechtes obliegt grundsätzlich dem Grundeigentümer= Jagdgenossen. Sie kann im Falle der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes vertraglich dem Pächter übertragen werden.
Gemarkung
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
JAGDGENOSSENSCHAFT SCHWALINGEN
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