5
Das Jagdausübungsrecht im
gemeinschaftlichen Jagdbezirk
• erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen
und Fangen von Wild.
• umfasst das Recht auf Aneignung von Wild, auch
krankes, verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen
und Eier von Federwild.
• es sind die allgemein anerkannten Grundsätze
deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
Es umfasst keine Rechte an der Landschaft oder an dem frei
lebenden Wild.
Gemarkung
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Hinweis: Die tatsächliche Ausübung der Jagd ist an
persönliche und sachliche Voraussetzungen gebunden.
© Jagdgenossenschaft Schwalingen - alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ohne Gewähr für die Richtigkeit