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Das Jagdrecht des Grundeigentümers Das „Reviersystem“  Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.  Zusammenhängende Grundflächen von 75ha und mehr können einen Eigenjagdbezirk bilden.  Alle Grundflächen einer Gemarkung (z.B. Schwalingen), die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.  Die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen bilden kraft Gesetzes die Jagdgenossenschaft.  Die Eigentümer dieser Grundflächen üben ihr Jagdrecht als stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus (Jagdgenossen).  „Eigentum verpflichtet“.
Gemarkung
Eigenjagdbezirk
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
JAGDGENOSSENSCHAFT SCHWALINGEN
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