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Das Jagdrecht des Grundeigentümers
Das „Reviersystem“
• Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt
werden.
• Zusammenhängende Grundflächen von 75ha und mehr
können einen Eigenjagdbezirk bilden.
• Alle Grundflächen einer Gemarkung (z.B. Schwalingen),
die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden
einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
• Die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen bilden
kraft Gesetzes die Jagdgenossenschaft.
• Die Eigentümer dieser Grundflächen üben ihr
Jagdrecht als stimmberechtigte Mitglieder der
Jagdgenossenschaft aus (Jagdgenossen).
• „Eigentum verpflichtet“.
Gemarkung
Eigenjagdbezirk
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
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